Satzung des Tauchclubs Bluering Warendorf
§1 Name, Sitz, Zweck
1.
Der am 08.07.1981 gegründete Verein führt den Namen: "Tauchclub
Bluering Warendorf e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf
eingetragen.
2.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein Westfalen und
der zuständigen Landesfachverbände sowie des Verbandes Deutscher
Sporttaucher (VDST).
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung des Sportes und der sportlichen
Jugendhilfe, insbesondere des Tauchsports. Zu besonderen
Aufgaben hat sich der Verein die Vermittlung von tauchsportlichen
Kenntnissen und Fertigkeiten (Tauchausbildung)gesetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
1a Vergütungen
für die Vereinstätigkeit
1.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.
Bei Bedarf
können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2)
trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
die Vertragsbeendigung.
4.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
5.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
6.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein Entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto, Telefon usw…
7.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
8.
Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand
erlassen und geändert wird.
§2
Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Mitgliedschaft
wird schriftlich beantragt.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand.
3.
Es gibt aktive, passive und Ehrenmitglieder. Passive Mitglieder sind
Personen, welche die Aufgaben und die Ziele des Vereins fördern,
die aber keinen Tauchsport betreiben. Für besondere Verdienste
um den Verein und den Tauchsport kann die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden. Ehrenmitglieder sind frei von der
Zahlung der Mitgliederbeiträge.
§
3 Verlust
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschuss aus dem
Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.
Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen zulässig.
3.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
-
Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
-
Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten trotz Mahnung.
-
Wegen unehrenhafter Handlungen.
Der
Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.
§
4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr und sonstige Außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei
der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern
des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht; können an der Mitgliederversammlung,
den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung
als Gäste jederzeit teilnehmen.
3.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.
§
6 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung (Vereinsaushangtafel u. A.)
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
g) sonstiges
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann frühestens für die zweite Woche danach eine neue einberufen werden.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden
-
von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen bei der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen; dass die Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliesst, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Auf Antrag müssen geheime Abstimmungen vorgenommen werden.
§
8 Vorstand
1.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis des Vereins darf der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 2.
Vorsitzenden ausüben.
2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer auch der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart und der Ausbildungsleiter an.
3. Der Jugendwart wird in einer gesonderten Versammlung der Vereinsjugend gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften für die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Jugendwartes für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der gesamte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahmeausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
d) Erstellung und Beschließung von Ordnungen
6. Der Vorstand des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren.
§
9 Protokollierung
der Beschlüsse
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des
geschäftsführenden Vorstandes sowie der Jugendversammlungen ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
10 Wahlen
Die
Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenwart werden auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§
11 Kassenprüfung
Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§
12 Auflösung
des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
-
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von drei viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgruppe der DLRG (Deutsche Lebensrettungsgesellschaft) der Stadt Warendorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“